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Vollmacht erteilen
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Vollmacht erteilenDer Stromabnehmer ist bevorzugt ein Energieversorgungs- oder Stromhandelsunternehmen und verfügt idealerweise über erste Erfahrungen mit Stromlieferverträgen im Rahmen der sonstigen Direktvermarktung. Das Unternehmen verfügt zudem über eine sehr gute Bonität. Als Nachweis dient bspw. ein externes Rating im Bereich „Investment Grade“. Sonstige bonitätsstarke Großunternehmen als Stromabnehmer können auf Anfrage geprüft werden.
Zahlungsbürgschaften zur Absicherung der Verpflichtungen des Anlagenbetreibers können übernommen werden. Der Bürgschaftsbetrag wird jedoch auf das langfristig maximal mögliche Kreditvolumen angerechnet und erhöht damit das einzubringende Eigenkapital. Wir empfehlen daher in den Verhandlungen mit den Stromabnehmern, auf die Stellung von Bürgschaften zu verzichten.
Zur Standardisierung und Reduzierung von Transaktionskosten hat die UmweltBank einen rechtlich geprüften Muster-Stromliefervertrag entwickelt und stellt diesen kostenfrei zur Verfügung. Dieser kann gerne bei dem zu finanzierenden Projekt verwendet werden. Selbstverständlich werden auch andere Stromlieferverträge akzeptiert. Deren Inhalt muss den Anforderungen der UmweltBank entsprechen und durch eine externe Anwaltskanzlei in Abstimmung mit der UmweltBank freigegeben werden. Die Kosten für die Vertragsprüfung sind von der kreditnehmenden Gesellschaft zu tragen.
Die Mindestvertragslaufzeit des ersten Stromliefervertrages mit fester Vergütung muss nur 5 Jahre betragen. Bis zur vollständigen Rückzahlung der Kredite ist bei Ablauf eines Stromliefervertrages jeweils ein Folge-Stromliefervertrag über mindestens 5 weitere Jahre abzuschließen.
Die Vertragsverhandlungen unter Ausgleich der verschiedenen Interessen (Stromabnehmer:in, Anlagenbetreiber:in, finanzierende Bank) sind sehr zeitintensiv. Zudem muss der Vertrag im Rahmen einer rechtlichen „Due Diligence“ durch einen Fachanwalt oder eine -anwältin geprüft werden. Wir empfehlen daher einen frühzeitigen Verhandlungsbeginn. Die UmweltBank ist zwingend vor dem rechtswirksamen Abschluss des Stromliefervertrages einzubeziehen. Die PPA-Marktpreise sind derzeit sehr volatil. Der Preis sollte daher frühzeitig fixiert werden und nicht erst, wenn mit der Errichtung der Anlage begonnen wird. Nachverhandlungsklauseln oder geringe Hürden für eine Kündigung durch den Stromabnehmer sind zu vermeiden. Dies erhöht das Strompreisänderungsrisiko und führt zu einer Verschlechterung der Sicherheiten für die finanzierende Bank. Bei fehlenden Rechtsnachfolgeregelungen und Eintrittsrechten für die finanzierende Bank oder Dritte ist das PPA nicht „bankable“.
Strom, Wärme, Mobilität – wie ein Solarpark ein Dorf zur Energiezelle macht
Zwischen sanften Hügeln und Feldern in Unterfranken liegt die Gemeinde Bundorf – gerade einmal 900 Menschen leben hier. Und doch zählt der Ort heute zu den ambitioniertesten Schauplätzen der Energiewende in Deutschland. Möglich macht das ein Projekt, das Stromerzeugung, Wärmeversorgung und Elektromobilität ganzheitlich denkt: der Solarpark Bundorf.
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