Finanzwissen Investieren

Vorabpauschale

Grundlagen, Berechnung und steuerliche Einordnung

Marketingmitteilung

Bei der Einbettung von Fonds und ETFs in die persönliche Vermögensplanung spielt die Vorabpauschale eine zentrale Rolle im deutschen Steuerrecht. Dieser Beitrag erläutert sachlich und transparent, was unter der Vorabpauschale zu verstehen ist, wie sich ihre Berechnungsgrundlage zusammensetzt und welche steuerlichen Regelungen Anwendung finden. Anhand einer Beispielrechnung und Antworten auf häufige Fragen (FAQ) erhalten Sie einen strukturierte Übersicht über den Ablauf der Besteuerung.

Was ist die Vorabpauschale?

Die Vorabpauschale ist ein steuerlicher Korrektur- und Besteuerungsmechanismus im deutschen Investmentsteuergesetz (InvStG), der mit der Investmentsteuerreform 2018 eingeführt wurde. Sie dient dazu, eine Mindestbesteuerung von Fondserträgen bereits während der Haltezeit sicherzustellen.

Relevant ist die Vorabpauschale vor allem bei thesaurierenden Fonds und ETFs, da hier Erträge (wie Dividenden oder Zinsen) direkt im Sondervermögen verbleiben und wieder angelegt werden, anstatt an Anlegende ausgeschüttet zu werden. Auch bei ausschüttenden Fonds kann die Vorabpauschale zur Anwendung kommen, sofern die Jahresausschüttung unter dem gesetzlich ermittelten Basisertrag des Fonds liegt.

Durch dieses Verfahren soll die steuerliche Gleichbehandlung von ausschüttenden und thesaurierenden Investmentfonds gewährleistet werden. Der gezahlte Steuerbetrag verfällt dabei nicht: Beim späteren Verkauf der Fondsanteile wird die bereits im Rahmen der Vorabpauschale versteuerte Summe vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Berechnung der Vorabpauschale

Die Ermittlung der Vorabpauschale basiert auf dem sogenannten Basisertrag. Dieser rechnerische Ertragswert wird gesetzlich nach den Vorgaben des Investmentsteuergesetzes (§ 18 InvStG) bestimmt. Er stellt eine typisierte Mindestverzinsung als gesetzliche Steuerbemessungsgrundlage dar und kann von den tatsächlichen Ausschüttungen oder realen Wertsteigerungen des Fonds abweichen.

Vorabpauschale: Berechnung in 3 Schritten

1

Ermittlung des Basisertrags

Der Basisertrag wird berechnet, indem der Rücknahmepreis (Wert) des Fondsanteils zu Jahresbeginn mit dem maßgeblichen Basiszins und dem gesetzlichen Faktor von 0,7 multipliziert wird.

Die Formel lautet wie folgt:

Basisertrag = Fondswert (Jahresanfang) x Basiszins x 0,7

Den Basiszins veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen jährlich auf Grundlage der Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank

2

Vergleich mit dem tatsächlichen Wertzuwachs (Deckelung & Verlustschutz)

Im zweiten Schritt wird der errechnete Basisertrag mit dem tatsächlichen Wertzuwachs des Fondsanteils im abgelaufenen Kalenderjahr verglichen.

  • Normalfall: Ist der tatsächliche Wertzuwachs höher als der Basisertrag, bildet der Basisertrag die Grundlage für die Vorabpauschale (abzüglich eventueller Ausschüttungen).
  • Kappungsgrenze: Ist der tatsächliche Wertzuwachs niedriger als der Basisertrag, wird maximal der tatsächliche Wertzuwachs als Steuerbemessungsgrundlage herangezogen.
  • Verlustfall: Hat der Fonds im Kalenderjahr einen Wertverlust erlitten, entfällt die Vorabpauschale vollständig (0 €).
3

Ermittlung der Abgeltungsteuer

Auf die ermittelte Vorabpauschale wird die gesetzliche Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag (insgesamt 26,375 Prozent) sowie gegebenenfalls Kirchensteuer angewendet. Je nach Fondskategorie kann zusätzlich eine Teilfreistellung greifen, die den steuerpflichtigen Ertrag reduziert.

Besteuerung der Vorabpauschale

Die Besteuerung der Vorabpauschale erfolgt im Rahmen der Kapitalertragssteuer. Diese beträgt 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Die Steuer wird von der Bank automatisch abgeführt und mit Ihrem Freistellungsauftrag verrechnet, wenn dieser noch nicht ausgeschöpft ist. Bei einem Freistellungsauftrag bis zu 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro bei Ehepaaren) fällt keine Steuer an, solange dieser Betrag nicht überschritten wird. Andernfalls wird die Steuer direkt einbehalten und abgeführt, ohne dass Sie selbst aktiv werden müssen. Bitte sorgen Sie hierfür am Jahresanfang für eine ausreichende Deckung auf Ihrem Verrechnungskonto.

Sie haben weitere Fragen zur Vorabpauschale?

Die Vorabpauschale ist ein fiktiver Mindestertrag, der hauptsächlich auf den jährlichen Wertzuwachs thesaurierender Fonds (Fonds ohne Ausschüttungen) erhoben wird. Die auf Grundlage eines Basisertrags ermittelte Vorabpauschale ist Berechnungsgrundlage für die Steuer und wird direkt von der Bank abgeführt – daher brauchen Sie sich um die Versteuerung nicht selbst zu kümmern.

Die Teilfreistellung ist ein Freibetrag, der die steuerpflichtige Vorabpauschale bei bestimmten Fondsarten reduziert. Zum Beispiel beträgt bei Aktienfonds die Teilfreistellung 30 %, sodass nur 70 % der Vorabpauschale besteuert werden müssen. Dies kann die Steuerlast effektiv senken und gilt auch für Kursgewinne bei einem späteren Verkauf.

Die Vorabpauschale mindert die Steuerlast beim Verkauf von Fondsanteilen, da bereits versteuerte Beträge angerechnet werden. Das heißt, die Vorabpauschalen, die während der Haltezeit versteuert wurden, werden beim Verkauf nicht erneut besteuert. Dadurch verringert sich die steuerpflichtige Gewinnsumme, was zu einer niedrigeren Abgeltungssteuer führt.

Bei unterjährig erworbenen Fondsanteilen – etwa durch Sparpläne – wird die Vorabpauschale anteilig berechnet, basierend auf den Monaten, in denen Sie die Anteile gehalten haben. Dadurch werden die Beträge der verschiedenen Kaufzeitpunkte berücksichtigt und eine faire Berechnungsgrundlage geschaffen.

Die Vorabpauschale wird immer zu Jahresbeginn für das vorangegangene Jahr berechnet. Sie wird am 1. Januar fällig und von Ihrer Bank automatisch abgeführt.

Nein, die Steuer auf die Vorabpauschale wird von Ihrer Bank automatisch abgeführt. Bitte sorgen Sie daher zum Jahresanfang für ausreichend Deckung auf Ihrem Verrechnungskonto (meistens Tagesgeldkonto).

Ja, es kann vorkommen, dass der Basisertrag höher ist als der tatsächliche Gewinn. In solchen Fällen wird jedoch nur der tatsächliche Wertzuwachs als Vorabpauschale versteuert, um eine „Überbesteuerung“ zu vermeiden.

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Fazit

Vorabpauschale einfach berechnet

Die Vorabpauschale kann auf den ersten Blick kompliziert wirken, doch sie sorgt dafür, dass auch auf thesaurierende Fonds regelmäßig Steuern gezahlt werden. Da die Bank die Steuer automatisch abführt, müssen Sie sich als Anleger nicht um die Abwicklung kümmern. Wenn Sie die Vorabpauschale bei Ihrer Steuerplanung berücksichtigen, können Sie besser abschätzen, welche Belastungen jährlich auf Sie zukommen.