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Freistellungsauftrag
Infos zum Einrichten & Ändern
- Im Online-Banking (über Ihren Webbrowser): Melden Sie sich an und klicken Sie im Menü auf Ihren Namen. Klicken Sie hier auf „Steuern & Finanzbehörden“. Hier können Sie einen Freistellungsauftrag anlegen oder einen bestehenden bearbeiten.
- Alternativ können Sie auch diesen Link nutzen. Damit gelangen Sie direkt zum Online-Banking.
- In der App: Klicken Sie im Menü auf „Services" und dann auf „Steuern & Finanzbehörden". Hier können Sie einen Freistellungsauftrag anlegen oder einen bestehenden bearbeiten.
- Sie haben bisher einen alleine einen Freistellungsauftrag gestellt und möchten diesen nun zusammen mit Ihrem:r Ehepartner:in stellen? Bitte schicken Sie uns dazu diesen Vordruck zu: Freistellungsauftrag . Das geht mit der Post, per E-Mail oder über Ihr Online-Postfach.
- Sie nutzen noch kein Online-Banking? Jetzt freischalten!
- Freistellungsauftrag in Papierform ausfüllen: Freistellungsauftrag
Frist für Änderungen
- Im Online-Banking können Sie Ihren Freistellungsauftrag noch bis zum 31.12.2025 erhöhen.
- Freistellungsaufträge über das Formular können Sie bis zum 15.12.2025 einreichen.
- Reduzieren können Sie den Freibetrag nur, solange Sie diesen noch nicht verbraucht haben.
Bisher aufgelaufene Erträge finden
- Im Online-Banking (über Ihren Webbrowser): Melden Sie sich an und klicken Sie im Menü auf Ihren Namen. Klicken Sie hier auf „Steuern & Finanzbehörden“. Gehen Sie dann auf den Punkt „Einkünfte und Steuern“. Oder nutzen Sie diesen Link, wenn Sie schon eingeloggt sind.
- In der UmweltBanking App: Klicken Sie im Menü auf „Services" und dann auf „Steuern & Finanzbehörden". Hier können Sie über „Einkünfte und Steuern“ die bisherigen Erträge abrufen.
- Wichtig: Wir zeigen hier nur Erträge an, die bereits gutgeschrieben wurden. Noch nicht gebuchte Einkünfte sehen Sie im Online-Banking nicht.
Kirchensteuer?
- Wir fragen beim Bundeszentralamt für Steuern ab, ob Sie kirchensteuerpflichtig sind. Wenn ja, führen wir die Kirchensteuer für Ihre Erträge bei uns automatisch ab.
- Sie sind nicht kirchensteuerpflichtig? Dann ziehen wir von Ihren Einkünften keine Kirchensteuer ab.