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BGH-Urteil
Alle wichtigen Fragen und Antworten zum Urteil des Bundesgerichtshofs
Hintergrund:
In einem Urteil vom 27. April 2021 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Änderung oder Einführung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bzw. Entgelten ohne ausdrückliche Zustimmung der betreffenden Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht zulässig ist. Haben Kundinnen und Kunden den Änderungen nicht zugestimmt, sind diese also unwirksam.
Die UmweltBank hat unmittelbar Maßnahmen ergriffen, um das höchstrichterliche Urteil umzusetzen. Das betrifft insbesondere Konten, die mit einem Verwahrentgelt belastet wurden.
Die wichtigsten Fragen zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. April 2021 entschieden, dass die bisherige Praxis der Kreditwirtschaft, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder Entgelte ohne ausdrückliche Zustimmung von Verbraucher:innen einzuführen oder zu ändern, nicht zulässig ist.
Mitteilungen der Banken über die Einführung oder Änderung von Bedingungen oder Entgelten zu typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen Leistungen entfalten gegenüber Verbraucher:innen keine Wirkung, soweit diese der Einführung bzw. Änderung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.
Vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs war es Banken möglich, Kund:innen über AGB-Änderungen zwei Monate vor Wirksamwerden der Veränderung umfassend und transparent zu informieren. Danach durften die Banken das Einverständnis ihrer Kund:innen voraussetzen, sofern sie den Änderungen nicht ausdrücklich widersprachen. Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist dies so nicht mehr möglich.
Die UmweltBank wird bei Änderungen zukünftig die ausdrückliche Zustimmung der Kund:innen zu den neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Preis- und Leistungsverzeichnis einholen. Ihre erforderliche Zustimmung können Sie dann schriftlich, per E-Mail, telefonisch oder ggf. über das Online-Banking erteilen.
Preis- und Leistungsverzeichnis
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Informationen für Kund:innen und Anlagebedingungen
Die UmweltBank hat die Konten der betroffenen Kund:innen so gestellt, wie sie stünden, wenn es keine Änderungsmitteilung gegeben hätte. Das bedeutet: Für betroffene Kund:innen gilt weiterhin der ursprünglich vereinbarte Freibetrag von 200.000 Euro. Für Kontoguthaben unter dieser Freibetragsgrenze haben wir bei den betroffenen Konten kein Verwahrentgelt berechnet. Die UmweltBank hat somit dem Urteil des Bundesgerichtshofs umgehend entsprochen und dafür gesorgt, dass Ihnen als Kund:innen kein Schaden entsteht.
Grundsätzlich betrifft das Urteil die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der Bank und den Verbraucher:innen. Da ein Großteil der Produkte der UmweltBank seit jeher kostenlos waren und sind, wirkt sich das Urteil bezüglich Preis- und Gebührenanpassungen nur bei Tagesgeldkonten aus, bei denen ein Verwahrentgelt vereinbart wurde. Aus dieser Gruppe wiederum sind nur die Kund:innen, betroffen, denen Anfang 2021 mitgeteilt wurde, dass die Verwahrentgeltgrenze zum 01.04.2021 für ihr Konto von 200.000 auf 100.000 Euro abgesenkt wird. Die betroffenen Kund:innen haben wir informiert.
Das Urteil wirkt sich in diesem Fall nicht aus. Im Rahmen der Umstellung auf ein UmweltFlexkonto haben Sie den Freibetrag in Höhe von 25.000 Euro ausdrücklich akzeptiert. Für Kontoguthaben oberhalb dieses Freibetrags darf die UmweltBank somit ein Verwahrentgelt erheben.