Weitere Services
Erläuterungen zum Abzugsverfahren Kirchensteuer im Kalenderjahr 2023 und Ausfüllhilfe:
Berichtigung des Kirchensteuerabzugs
Erläuterungen
Für Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft führen wir die Kirchensteuer auf die bei uns entstandenen Kapitalerträge als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer automatisch mit abgeltender Wirkung an das Finanzamt ab. Dies gilt jedoch nur, sofern Ihre Kapitalerträge ggf. einen uns erteilten Freistellungsauftrag übersteigen und Sie nicht (vor dem 1. Juli des jeweiligen Jahres) direkt beim Bundeszentralamt für Steuern einer Datenweitergabe widersprochen haben.
Um den Kirchensteuerabzug vornehmen zu können, sind wir gesetzlich verpflichtet, Ihre Religionszugehörigkeit in Form eines verschlüsselten Kennzeichens beim Bundeszentralamt für Steuern abzufragen. Das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) gibt Auskunft über Ihre Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den geltenden Kirchensteuersatz. Die Abfrage erfolgt einmal jährlich zwischen dem 1. September und 31. Oktober.
Erfolgt der Kirchensteuereinbehalt, ermäßigt sich der Abgeltungsteuersatz für Steuerpflichtige aus Baden-Württemberg und Bayern (Kirchensteuersatz 8 %) von 25 % auf 24,51 % bzw. für Steuerpflichtige aus anderen Bundesländern auf 24,45 % (Kirchensteuersatz 9 %). Damit wird die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe bereits im Steuerabzugsverfahren berücksichtigt.
Stellen Sie bei Überprüfung der Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen (insbesondere der Jahressteuerbescheinigung und den Auszügen zu den einzelnen Kapitalerträgen) fest, dass ein Kirchensteuereinbehalt fehlerhaft nicht erfolgt ist – zum Beispiel weil sich Ihre Religionszugehörigkeit geändert hat, ohne dass dies bereits korrekt berücksichtigt ist –, so ist die Abgabe einer Anlage KAP zwingend erforderlich. Die Kirchensteuer wird dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt und nacherhoben. Wurde zu viel Kirchensteuer abgeführt, können Sie auf gleichem Weg die Rückerstattung beantragen.
Sonderfall Bayern: Ist ein Kirchensteuereinbehalt trotz fehlender Kirchenzugehörigkeit erfolgt, ist zusätzlich zu dem hier beschriebenen Verfahren ein Erstattungsantrag beim zuständigen Kirchensteueramt zu stellen.
Sie finden auf unserer Steuerbescheinigung die Angabe, welche Religionszugehörigkeit dem Steuerabzug zugrunde gelegt wurde, unter „kirchensteuererhebende Religionsgemeinschaft“.
Die nachfolgende Ausfüllhilfe ersetzt nicht die steuerliche Beratung im Einzelfall. Bitte besprechen Sie den Sachverhalt bei Bedarf mit Ihrer Steuerberaterin bzw. Ihrem Steuerberater.
Ausfüllhilfe
- Wenn Sie den Steuerabzug auf Kapitalerträge aus einem Gemeinschaftskonto korrigieren möchten, muss jede:r Kontoinhaber:in eine Anlage KAP für den ihm/ihr zuzurechnenden Kapitalerträge einreichen; die Beträge im Rahmen der nachfolgend beschriebenen Eintragung sind dann in den Anlagen KAP auf die Kontoinhaber:innen aufzuteilen.
- Wenn Sie lediglich den Steuerabzug auf Ihre Kapitalerträge bei der UmweltBank berichtigen lassen möchten, machen Sie bitte keine Eintragung in Zeile 4 und tragen eine „1“ bei Zeile 5 („Ich beantrage eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge“) ein.
- Wurde zu wenig oder (unzutreffend) keine Kirchensteuer einbehalten, tragen Sie bitte in Zeile 6 eine „1“ ein.
- In den Zeilen 7 bis 16 und 37 bis 42 tragen Sie bitte in der linken Spalte jeweils die Angaben entsprechend der von uns ausgestellten Steuerbescheinigung ein. Soweit auf der Steuerbescheinigung zur jeweiligen Zeile keine Angabe zu finden ist, brauchen Sie auch in der Anlage in der jeweiligen Zeile nichts einzutragen.
- In Zeile 17 geben Sie bitte die Höhe des in Anspruch genommen Sparerpauschbetrags an, die sich nicht auf die zuvor angegebenen Kapitalerträge bezieht (also z. B. genutzte Freistellungsaufträge bei anderen Banken).
Diese Erläuterungen und die Ausfüllhilfe stellen keine Steuerberatung dar und ersetzen nicht die persönliche Beratung Ihrer steuerlichen Situation. Bitte wenden Sie sich daher mit diesen Erläuterungen an Ihr:en Steuerberater:in.
Stand: Januar 2024